Satzung der Sport- und Sängergemeinschaft Offenthal e.V.
Nachfolgend genannt: SUSGO
Sitz: 63303 Dreieich
Inhalt:
- Abschnitt: Allgemeines
- Abschnitt: Mitgliedschaft
- Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Abschnitt: Organisatorischer Aufbau des Vereins
- Abschnitt: Datenschutz
- Abschnitt: Kinder- und Jugendschutz
- Abschnitt: Ehrungen
- Abschnitt: Auflösung des Vereins
- Abschnitt: Schlussbestimmungen
Beschlossen am:
24.03.2017
In Kraft getreten am:
24.03.2017
Hinweis: Im folgenden Text wurde (zum Teil) zur besseren Lesbarkeit auf die Verwendung der weiblichen Formen verzichtet, die jeweils unter der männlichen Form zusammengefasst wurden.
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Sport- und Sängergemeinschaft Offenthal e.V.“
Sitz: 63303 Dreieich-Offenthal
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports und der Kultur.
Der Verein steht weltanschaulich, politisch, ethnisch und religiös auf neutraler Grundlage und ist
im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.
Gründungstag ist der 02. Februar 1946.
Die Abkürzung des Vereinsnamens ist „SUSGO“.
Tätigkeitsbereich des Vereins ist die Stadt Dreieich, insbesondere der Ortsteil Offenthal.
Die Farben des Vereins sind „rot-weiß“.
§ 2 Gewinne des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zahlungen von steuerbefreiten Ehrenamtsvergütungen sind statthaft.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung seiner Mitglieder in kultureller, musischer und sportlicher Hinsicht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten, der Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges sowie weiterer kulturelle Veranstaltungen und Betätigungen.
Für seine Kinder- und Jugendgruppen gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.
2. Abschnitt: Mitglieder
§ 4 Mitglieder
A. Allgemeines
1. Der Verein besteht aus:
a) jugendlichen und erwachsenen Mitgliedern
b) aktiven und passiven Mitgliedern.
2. Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins sein.
B. Eintritt
1. Der Eintritt muss durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung bei einem Vorstandsmitglied erfolgen.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
C. Austritt
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt muss durch die Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand erfolgen. Er gilt nur zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Austritt angemeldet wird.
3. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes.
D. Ausschluss
1. Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
– wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
– wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten,
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn
hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.
2. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.
E. Wiederaufnahme nach Ausschluss
1. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
2. Vorgenommene Ausschlüsse durch die Mitgliederversammlung bedürfen deren Zustimmung bei Wiederaufnahme durch Mehrheitsbeschluss.
3. Abschnitt: Allgemeine Geschäftsbestimmungen
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines monatlichen Beitrages verpflichtet. Die Höhe des Beitrages wird in der Jahreshauptversammlung (Ordentliche Generalversammlung) festgesetzt. Ausnahmen regelt der geschäftsführende Vorstand. Über eine Beitragsfreiheit entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss die Erhebung von Sonderbeiträgen verfügen, wenn die Lage des Vereins dies erfordert. Eine Information der Mitglieder erfolgt zeitnah. Die Darlegung aller Gründe hat in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Mitgliederversammlung bleibt das Recht vorbehalten einen Ausschuss einzusetzen, der die Notwendigkeit der vom Vorstand verfügten Maßnahmen überprüft.
§ 7 Spenden
Mitglieder und Nichtmitglieder können dem Verein Spenden nach eigenem Ermessen, sowohl in Form von Barmitteln als auch in Sachwerten zuweisen. Dem Spender ist in jedem Falle eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung auszuhändigen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt. Persönliche Anwesenheit des Mitgliedes in der Versammlung ist jedoch für die Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Sie haben das Recht, die Mitgliederversammlung anzurufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und den Zweck des Vereins zu unterstützen.
§ 9 Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen besteht aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sachwerten sowie aus Überschüssen der Vereinsveranstaltungen. Sämtliche Bargelder, insbesondere die Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen, müssen im Sinne der § 1 bis 3 der Satzung Verwendung finden. Über Sachwerte ist ein Inventarverzeichnis zu führen.
4. Abschnitt: Organisatorischer Aufbau des Vereins
§ 10 Organe des Vereins
Beschlussfähige Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a. geschäftsführendem Vorstand
b. erweitertem Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei bis sieben Personen, nämlich
a. Erster Vorsitzender
b. ein bis fünf stellvertretende Vorsitzende
c. Geschäftsführer
Zum erweiterten Vorstand gehören weiterhin:
a. zwei Beisitzer
b. Schriftführer
c. die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter jeder Vereinsabteilung
d. der/die Jugendleiter der Abteilungen
§ 12 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Erste Vorsitzende leitet den Geschäftsgang des gesamten Vereins. Ihm obliegt die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen, die Festlegung der Geschäfts- und Tagesordnungen sowie die Festlegung öffentlicher Vereinsveranstaltungen.
In Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes gilt der Erste Vorsitzende als Vorstand im Sinne des § 26 BGB, d.h. er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit der Maßgabe, dass er im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten wird. Bei Vereinsvertretungen können nachweislich entstandene Kosten auf Antrag erstattet werden.
Der stellvertretende Vorsitzende steht dem 1. Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten zur Verfügung. Er vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten.
Ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat darüber laufend ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen. Er erledigt die laufenden Geldgeschäfte des Vereins. Außergewöhnliche Zahlungen können nur mit Zustimmung des Ersten Vorsitzenden erfolgen.
Der Schriftführer ist für die Erledigung der Vereinskorrespondenz und die Führung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle zuständig.
Der Jugendleiter hat die Jugendarbeit des Vereins zu überwachen und im Sinne des § 3 tätig zu sein.
Die Abteilungsvorsitzenden regeln die Belange der Abteilungen in eigener Zuständigkeit. Bei Beschlüssen, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Die Abteilungsvorsitzenden sind dem 1. Vorsitzenden zur Berichterstattung verpflichtet. Separate Kassenführungen sind den Abteilungen untersagt. Ausnahmen regelt der geschäftsführende Vorstand.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist souverän.
Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht durch den Vorstand geregelt werden können, werden sie durch die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geregelt.
Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gemäß § 17 dieser Satzung ist die Mitgliederversammlung auf Grundlage der einfachen Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig. Im Besonderen obliegen ihr die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die in der Regel in der Jahreshauptversammlung (Ordentliche Generalversammlung) oder in außerordentlichen Generalversammlungen erfolgen müssen.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Jahreshauptversammlung alljährlich spätestens im Laufe des ersten Quartals einzuberufen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Erstattung des Jahresberichts durch den Vorstand
- Rechnungs-(Kassen-)Bericht, Bericht der Kassenprüfer
- Wahl eines Versammlungsleiters
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes
- Bestätigung der Wahlen in den einzelnen Abteilungen
- Satzungsänderungen
- Anträge
- Verschiedenes
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich unter Angabe der zu verhandelnden Punkte erfolgen, zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung müssen mindestens vierzehn Tage liegen.
Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung in elektronischer Form (e-mail) gem. § 126a BGB erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand zuletzt bekannte Anschrift / zuletzt bekannte elektronische Adresse des Mitglieds. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von elektronischen Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Anträge der Mitglieder müssen bis sieben Tage vor der Versammlung schriftlich dem Ersten Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht werden.
Zur Prüfung der Kasse bestimmt der Vorstand zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder. Die Zustimmung der Mitglieder ist erforderlich.
§ 14 Wahlen
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung gewählt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Abteilungsvorstände werden in den Abteilungen gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Die Amtszeit der Abteilungsvorstände läuft zwei Jahre.
Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter.
5. Abschnitt: Datenschutz
§ 15 Speicherung von Daten
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf findet nicht statt.
Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§34,35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, der Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Name, Vorname, E-mail- /Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
§ 16 Weitergabe der Daten an Verbände etc.
Als Mitglied eines Verbandes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Namen, Alter und Vereinsmitgliedsnummer sowie Nationalität und Adresse; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. bei Fußball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z.B. Fußball: Platzverweise usw.) an den Verband.
§ 17 Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den entsprechenden Verband von dem Widerspruch des Mitglieds.
§ 18 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Kooperationspartner
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Turniere und deren Ergebnisse sowie Feiern, im Internet bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Auf Wunsch/ Widerspruch eines Mitgliedes werden die Daten geschwärzt.
§ 19 Austritt aus dem Verein
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
6. Abschnitt: Kinder- und Jugendschutz
Allgemein
Der Kinder- und Jugendschutz ist ein Thema, welches vor allem in den letzten Jahren in den Medien immer präsenter wurde. Immer wieder wird von Fällen des unsachgemäßen Umgangs mit Schutzbefohlenen berichtet. Diese Fälle erstrecken sich über viele verschiedene Bereiche der Gesellschaft und machen auch vor den Sportvereinen nicht halt. Aus diesem Grund nimmt die SuSGO dieses Thema sehr ernst und hat verschiedene Vorkehrungen getroffen.
§ 20 Führungszeugnisse von Trainern
Alle Trainer und Betreuer, die mit Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre zu tun haben, sind verpflichtet, dem Verein ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Nur wer dieses Dokument vorgelegt hat und dieses bedenkenlos ist, erhält einen Übungsleitervertrag und darf Kinder und Jugendliche dieser Altersklassen trainieren.
Das erweiterte Führungszeugnis kann mit einem Schreiben des Vereins kostenlos im Bürgeramt beantragt werden. Die Besonderheit an einem erweiterten Führungszeugnis ist, dass dieses auch sexuelle Straftaten und Verfahren beinhaltet, welche unter einem Strafmaß von 30 Tagessätzen liegt. Das heißt, dass auch kleine Auffälligkeiten, die erfolgreich zur Anzeige gebracht wurden, aufgeführt sind. Außerdem werden die Einträge nicht wie üblich nach einer gewissen Zeit gelöscht. Die Führungszeugnisse müssen zudem alle 5 Jahre erneut beantragt und vorgelegt werden.
§ 21 Umgang mit Kindern und Jugendlichen
Verhaltenskodex
Zusätzlich zum polizeilichen und erweiterten Führungszeugnis müssen alle Trainer von Kindern und Jugendlichen dem Verhaltenskodex der SuSGO zustimmen und befolgen. Dieser ist eben wie das Führungszeugnis Voraussetzung für einen Übungsleitervertrag für den Bereich Kinder und Jugendliche.
- Als Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, Trainer/in, Übungsleiter/in der SuSGO habe ich auch mit Kindern und Jugendlichen zu tun. Der folgende Verhaltenskodex ist die zentrale Grundlage dieser Arbeit.
- In der Kinder- und Jugendarbeit übernehme ich Verantwortung für das Wohl der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Dazu gehört der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Gewalt sowie vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vor Diskriminierung aller Art.
- Kinder- und Jugendarbeit im Sport lebt von der vertrauensvollen Zusammenarbeit untereinander. In meiner Rolle als Leitungskraft habe ich eine besondere Autoritäts- und Vertrauensstellung. Ich versichere, dass ich dies nicht zum Schaden der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen ausnutzen werde.
- Meine Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist von Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt. Dem persönlichen Empfinden der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen gebe ich Vorrang vor meinen persönlichen sportlichen Zielen.
- Ich werde dafür Sorge tragen, dass die Regeln der jeweiligen Sportart eingehalten werden, insbesondere übernehme ich eine positive und aktive Vorbildfunktion im Kampf gegen Doping und Medikamentenmissbrauch sowie gegen jegliche Art von Leistungsmanipulation.
- Im Sport spielt der direkte, enge Körperkontakt eine große Rolle und ist bei vielen Übungen unabdingbar. Ich nehme die individuellen Grenzempfindungen von Kindern und Jugendlichen ernst und achte darauf, dass auch Kinder und Jugendliche untereinander diese Grenzen respektieren.
- Ich beziehe gegen sexistisches, diskriminierendes, rassistisches und gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten aktiv Stellung. Abwertendes Verhalten wird von mir benannt und nicht toleriert; ich interveniere dagegen aktiv.
- Im Konflikt- oder Verdachtsfall ziehe ich professionelle fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere Ansprechpartner bei der SuSGO bzw. bei der Sportjugend Hessen, beim Landessportbund Hessen e.V., bei meinem Verein oder Verband. Der Schutz der Kinder und Jugendlichen steht dabei an erster Stelle.
Durch meine Unterschrift verpflichte ich mich zur Einhaltung dieses Verhaltenskodex und habe die Verhaltensregeln zur Kenntnis genommen.
Verhaltenskodex
Zusätzlich zum polizeilichen und erweiterten Führungszeugnis müssen alle Trainer von Kindern und Jugendlichen dem Verhaltenskodex der SuSGO zustimmen und befolgen. Dieser ist eben wie das Führungszeugnis Voraussetzung für einen Übungsleitervertrag für den Bereich Kinder und Jugendliche.
- Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte.
- Bei geplanten Einzeltrainings wird möglichst immer das „Sechs-Augen Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. Das heißt, wenn ein(e) Trainer/in Einzeltraining für erforderlich hält, muss eine weitere Person anwesend sein. Ist dies nicht möglich, sind alle Türen bis zur Eingangstür offen zu lassen.
- Keine Privatgeschenke an Kinder.
- Auch bei besonderen Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter bzw. einer weiteren Mitarbeiterin abgesprochen sind.
- Einzelne Kinder werden nicht in den Privatbereich mitgenommen.
- Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen. Kinder und Jugendliche übernachten nicht im Privatbereich der betreuenden Personen.
- Kein Duschen bzw. Übernachten alleine mit einzelnen Kindern.
- Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen geduscht. Es wird nicht alleine mit einzelnen Kindern und Jugendlichen übernachtet. Übernachtungen gemeinsam mit Gruppen von Kindern und Jugendlichen, z. B. im Rahmen von Sportfesten, Freizeiten oder vergleichbaren Veranstaltungen sind möglich. Umkleidekabinen werden erst nach Anklopfen und Rückmeldung betreten.
- Keine Geheimnisse mit Kindern.
- Es werden keine Geheimnisse mit Kindern und Jugendlichen geteilt. Alle Absprachen können öffentlich gemacht werden.
- Keine körperlichen Kontakte gegen den Willen von Kindern.
- Körperliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen (Techniktraining, Kontrolle, Ermunterung, Trost oder Gratulation) müssen von diesen gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
- Transparenz im Handeln
- Wird von einer der Schutzvereinbarungen aus guten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem weiteren Verantwortlichem abzusprechen. Erforderlich ist das beidseitige Einvernehmen über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Schutzvereinbarung.
7. Abschnitt: Ehrungen
§ 22 Zeitehrungen
Für langjährige Mitgliedschaft verleiht der Verein an seine Mitglieder Ehrungen:
1. Vereinsnadel für 25jährige Vereinszugehörigkeit
2. Silberne Vereinsnadel für 40jährige Vereinszugehörigkeit
3. Goldene Vereinsnadel für 50jährige Vereinszugehörigkeit
Als Mitgliedschaft zählt auch die Zugehörigkeit zu den Vereinen, für die die Sport- und Sängergemeinschaft Offenthal als Nachfolgeverein auftritt.
Dies sind:
1. Freie Sport- und Sängervereinigung Offenthal 1905
2. Sportverein 1913 Offenthal
3. Gesangverein Sängerbund Offenthal 1885
4. Gesangverein Eintracht Offenthal 1905
§ 23 Ehrungen für besondere Verdienste
Für besondere Verdienste können an Mitglieder und Nichtmitglieder die silberne und auch die goldene Vereinsnadel sowie die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Hierzu ist die Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.
Für langjährige Tätigkeit als Vorsitzender und für besondere Leistungen als Vorsitzender oder im Vorstand kann der Titel eines Ehrenvorsitzenden verliehen werden. Es bedarf dazu eines mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschlusses des erweiterten Vorstandes.
Die Verleihungen haben in festlicher Form durch den Ersten Vorsitzenden zu erfolgen.
8. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 24 Zuständigkeit
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Erforderlich dazu ist die Anwesenheit von 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 80 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, wobei Stimmenthaltung nicht mitrechnet.
Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen zehn Tagen erneut eine Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist, auch wenn die Teilnehmerzahl unter 50 % liegt, beschlussfähig. Ein Auflösungsbeschluss ist dann mit einer 2/3-Mehrheit zu fassen.
§ 25 Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Liquidator ist der geschäftsführende Vorstand.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 26 Inkrafttreten
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Generalversammlung der Mitglieder am 24.03.2017 beschlossen.
Sie tritt mit dem 24.03.2017 in Kraft.
§ 27 Außerkrafttreten
Mit dem 24.03.2017 treten außer Kraft:
- die am 16. April 1948 beschlossene Satzung
- die am 06. Januar 1961 beschlossene Satzungsänderung
- die am 09. Februar 1962 beschlossene Satzungsänderung
- die am 29. März 1963 beschlossene Satzung
- die am 18. März 1966 beschlossene Satzungsänderung
- die am 24. Oktober 1975 beschlossene Satzung
- die am 16. März 1979 beschlossene Satzung
- die am 21. März 1986 beschlossene Satzung
- die am 27. März 1992 beschlossene Satzung
- die am 14. März 2008 beschlossene Satzung
Dreieich-Offenthal, den 24.03.2017